Was früher von vielen Vorgesetzten nicht gern gesehen und schon gar nicht gefördert wurde, ist auf einmal möglich: Homeoffice. Oft scheiterte es schlicht an der nötigen Ausstattung aller Mitarbeiter*innen mit Laptops, aber eine Pandemie revolutionierte unser Arbeitsleben. Plötzlich sehen auch Arbeitgeber eine Chance darin, wenn Beschäftigte ihre Arbeit von zuhause aus erledigen, sei es, weil sich die Flexibilität positiv auf die Motivation der Belegschaft auswirkt oder weil dadurch Betriebskosten für Miete und Energie eingespart werden können. Laut einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom arbeiten seit dem Corona-Ausbruch Millionen Berufstätige von zu Hause aus. Das neue Arbeiten wirft auch viele Fragen auf. Daher ist es wichtig, die Spielregeln zu kennen – und auch zu wissen, wie sich diese durchsetzen lassen.
Unternehmen sind nicht mehr verpflichtet, ihren Mitarbeiter*innen Homeoffice anzubieten. Andererseits darf der Arbeitgeber verpflichtendes Homeoffice aber auch nicht einseitig einfordern. Er hat kein Recht, über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen, es bedarf dafür immer einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen.
Zunächst ist es wichtig, eine Unterscheidung der Begrifflichkeiten vorzunehmen. Denn während der Begriff Homeoffice vor allem im Lockdown als passend erscheint, so unterscheidet er sich vor allem auf dem Papier vom Begriff des Mobilen Arbeitens. Prüfen Sie also, welches Modell bei Ihnen im Betrieb angeboten wird.
Was tun, wenn Sie von zu Hause arbeiten möchten, aber Ihr Arbeitgeber stellt sich quer? Misstrauische Chef*innen, die glauben, dass Menschen kontrolliert werden müssen, tun sich gelegentlich schwer, den Mitarbeiter*innen Homeoffice bzw. mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Das ist bedauerlich, aber erzwingen lässt es sich nicht, solange im Betrieb die Arbeitsschutzstandards eingehalten werden.
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Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten, gibt es derzeit noch nicht. In vielen Betrieben gibt es inzwischen Betriebsvereinbarungen zum Thema Homeoffice. Auf diese Vereinbarungen können und sollten Sie zurückgreifen. Gibt es sie nicht, braucht es eine individuelle Vereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Sprechen Sie dafür am besten mit Ihrem Personal- oder Betriebsrat oder mit den Expert*innen von ver.di.
Angesichts der Abwesenheit vom Büro wächst in manchen Vorgesetzten das Bedürfnis, ihre Mitarbeiter*innen zu kontrollieren. Hersteller von Überwachungssoftware verzeichnen derzeit hohe Zuwachsraten. Doch eine elektronische Überwachung von Beschäftigten ist generell nur in sehr engen Grenzen rechtmäßig: Hält die Software lediglich fest, ob Mitarbeitende mit dem EDV-System des Betriebs verbunden sind, bestehen keine Bedenken. Anders sieht es aus, wenn die Software das Verhalten im Detail erfasst, also z. B. Tastatureingaben aufzeichnet und auswertet oder regelmäßig Screenshots anfertigt.
Dies ist allenfalls erlaubt, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass jemand einer Arbeitsverpflichtung nicht ausreichend nachkommt.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie elektronisch überwacht werden, sollten Sie sich sofort an den Betriebsrat oder an Ihre Gewerkschaft wenden. Es gibt auch die Möglichkeit, sich – auch anonym – an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden.
Vorteile
Nachteile
Tipps für Ihr Wohlbefinden
Beim Homeoffice im Sinne von Telearbeit, also beim dauerhaften Arbeiten an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden, gilt: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ihr Heimarbeitsplatz den gleichen gesetzlichen Anforderungen genügt wie Ihr betrieblicher Arbeitsplatz. Dabei geht es nicht nur um Desktop-PC oder Laptop, sondern auch um Einrichtungsgegenstände wie einen ergonomischen Bürostuhl oder Schreibtisch. Es gelten die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Umgekehrt sind Sie aber nicht frei in der Wahl Ihres außerbetrieblichen Arbeitsplatzes, sondern müssen die Arbeit von dem festen, geprüften Arbeitsplatz aus erledigen.
Bei mobiler Arbeit, selbst wenn Sie sie zu Hause wahrnehmen, findet die Arbeitsstättenverordnung keine Anwendung und sie haben keinen Anspruch auf eine vollständige Ausstattung. Jedoch muss mit dem Arbeitgeber geklärt werden, welche technischen Geräte und Einrichtungen für Ihre Arbeit notwendig sind.
Der Arbeitgeber muss in beiden Fällen für die nötige digitale Infrastruktur sorgen, also den sicheren Zugriff auf wichtige Dateien, E-Mails und Anwendungen gewährleisten. Das geschieht oft über die Verschlüsselung von Daten und/oder die Verwendung eines Virtual Private Networks (VPN). Er kann Sie außerdem nicht dazu verpflichten, Ihre private Hardware für die Arbeit zu nutzen. Mit Blick auf die Datensicherheit und den Schutz der Persönlichkeitsrechte ist die Nutzung privater Geräte sowieso zu vermeiden.
Es gelten die allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen
Auch die übrigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung der Arbeitnehmer*innen sowie die Betriebssicherheitsverordnung gelten hier, ebenso die Arbeitszeit- und Datenschutzregelungen.
Zu Hause arbeiten kostet Geld, etwa für Strom, Heizung und Wasser. Einen Pauschalbetrag können Sie sich aber vom Staat zurückholen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Heimarbeitsplatz in der Küche oder im Flur befindet, der Gesetzgeber erlaubt den Steuerzahler*innen, auch das improvisierte Homeoffice geltend zu machen. Pauschal 5 Euro für jeden Kalendertag dürfen in die Steuererklärung eingetragen werden, jedoch maximal 600 Euro pro Jahr. Sprich: Es können nur 120 Tage geltend gemacht werden, die in die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro miteingerechnet werden.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitnehmer*innen müssen auch bei der Arbeit von zu Hause die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit einhalten. Der Arbeitgeber sollte darauf hinweisen und eine Regelung für die Zeiterfassung anbieten.
Arbeitsschutz
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind und eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dies beinhaltet zwar keine Kontrolle des Homeoffice-Arbeitsplatzes, erfordert aber eine genaue Erfragung der Umstände sowie eine angemessene Unterweisung der Mitarbeiter*innen zur Betriebssicherheit. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge ist vom Arbeitgeber einzuhalten.
Datenschutz
Der Arbeitgeber muss für die geeigneten Datenschutzvorkehrungen im Homeoffice bzw. beim mobilen Arbeiten sorgen. Zudem muss er gewährleisten, dass diese von den Arbeitnehmer*innen auch genutzt werden. Diese wiederum müssen sicherstellen, dass sie allein sind und keine Familienangehörigen oder Dritte Zugang zu PC und Mobiltelefon und damit zu vertraulichen Daten haben.
Was ist, wenn ich nicht ver.di-Mitglied bin?
Werden Sie es! Gewerkschaftsleistungen finanzieren sich solidarisch aus den Beiträgen der Mitglieder. Deshalb ist es nicht möglich, ohne Mitgliedschaft Leistungen in Anspruch zu nehmen. Als Mitglied genießen Sie über den Rechtsschutz hinaus viele weitere Vorteile – und haben die Möglichkeit, sich durch ehrenamtliches Engagement aktiv einzubringen. Zur Schulung und Qualifizierung bietet ver.di eigene Seminare an, die allen Mitgliedern offenstehen.