Gekündigt zu werden wirkt auf die meisten Menschen wie ein Schlag ins Gesicht. Nach oft langjährigem und intensivem Einsatz für die Arbeit ist auf einmal Schluss. Sie sind aber nicht allein in dieser schmerzhaften und schwierigen Situation. ver.di ist an Ihrer Seite. Denn gegen die Kündigung können Sie sich mit rechtskundiger Hilfe durch ver.di wehren. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitsplatz gerettet werden kann, sichert Ihnen aber einen rechtssicheren Umgang, womöglich eine angemessene Abfindung und ein Arbeitszeugnis, mit dem Sie sich neu bewerben können.
Mit einer Kündigung beendet ein Arbeitgeber bzw. ein*e Beschäftigte*r einseitig das Arbeitsverhältnis. Wird dabei die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Aber auch fristlose und damit außerordentliche Kündigungen sind möglich, wenn einer oder einem der Beteiligten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Kündigungsschutz ist Gesetz.
Natürlich kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht einfach aus einer Laune heraus kündigen. Dies gewährleistet das Kündigungsschutzgesetz, sofern Ihr Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter*innen hat und Sie dort länger als sechs Monate ununterbrochen beschäftigt waren. Dem Gesetz nach sind drei Arten von Kündigungen gerechtfertigt.
Egal, auf welche Weise Sie gekündigt wurden – es bedarf gewisser formaler Voraussetzungen, damit die Kündigung wirksam ist.
*Für Beschäftigte, die noch vor dem 01. Januar 2004 angestellt wurden, gelten andere Regelungen. In diesen Fällen sprechen Sie bitte mit den Arbeitsrechtsexpert*innen bei ver.di.
Erste Schritte:
Häufige Fehler vermeiden:
ver.di kämpft für bessere Arbeitsbedingungen. Mit einer ver.di-Mitgliedschaft gewinnen Sie einen starken Partner, der Ihnen im Falle einer Kündigung mit Rat und Tat zur Seite steht – inklusive kostenfreier Rechtsberatung und Rechtsschutz.
Wenn Ihr Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat hat, sprechen Sie zeitnah mit ihm. Hier werden Ihnen die Kolleg*innen Fragen zur Kündigung und Ihren Rechten beantworten können und Ihnen zur Seite stehen.
Grundsätzlich muss der Betriebs- oder Personalrat vom Arbeitgeber vor Kündigungen informiert und angehört werden. Sonst ist die Kündigung automatisch unwirksam.
Bietet man Ihnen einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit einer – auf den ersten Blick vielleicht verlockenden – Abfindung an, sollten Sie diesen keinesfalls ohne juristische Beratung unterschreiben. Denn: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, bekommen Sie normalerweise für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Wie bei allen Verträgen gilt: Das Angebot mitnehmen, sich sachkundig beraten lassen und eine umfassende Meinung bilden.
Kündigungsschutzgesetz
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KschG) sind die Kündigungsfristen abhängig von der Beschäftigungsdauer. Außerdem darf nur gekündigt werden, wenn es sozial gerechtfertigt ist und triftige Gründe vorliegen. Dazu zählt zum Beispiel nicht eine vorübergehende wirtschaftliche Krise des Unternehmens.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im BGB (§622) geregelt. Sie betragen mindestens 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats für Arbeitsverhältnisse, die weniger als zwei Jahre lang bestanden haben und steigen mit der Dauer der Beschäftigung. Arbeitnehmer*innen, die seit über 20 Jahren beschäftigt sind, steht eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zu. Im Arbeitsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist zulasten der Arbeitnehmer*innen ist nicht erlaubt.
Tarifvertragsgesetz
Wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist, gilt die tarifvertragliche Kündigungsfrist. Diese kann sowohl länger als auch kürzer als die gesetzliche sein.
Ja, Sie müssen bis zum Ende der Kündigungsfrist ganz normal arbeiten, es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat Sie mit der Kündigung sofort freigestellt.
Der Resturlaub steht Ihnen anteilig bis zum Ende der Kündigungsfrist zu. Bitten Sie die Personalabteilung, Ihnen Ihren letzten Arbeitstag mitzuteilen.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es nur dann Anspruch auf Abfindung, wenn Sie sich verpflichten, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Die Abfindung beträgt dann 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr. In allen anderen Fällen gibt es keinen Anspruch. Sie können aber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage versuchen, eine (höhere) Abfindung zu erstreiten. Die Erfolgsaussichten steigen in der Regel mit einer langen Beschäftigung im Unternehmen, wenn Ihnen keine groben Pflichtverletzungen nachgewiesen werden können.
Sie dürfen sich selbstverständlich jederzeit und überall bewerben, auch (und gerade) nach einer Kündigung. Ihr Arbeitgeber muss Sie für die Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen, für einen Termin im Fotostudio und für Vorstellungsgespräche sogar bezahlt freistellen.
Nein, jede Art von nicht autorisierter, privater Nutzung des Firmencomputers kann theoretisch eine Abmahnung zur Folge haben.
Sie haben von Ihrem Job die Nase voll und würden am liebsten sofort gehen? Ganz so einfach ist es leider nicht. Auch für eine fristlose Kündigung Ihrerseits muss ein triftiger Grund vorliegen, wie etwa die Gefährdung Ihrer Gesundheit, das Ausbleiben des Gehalts, Diskriminierung oder Mobbing. Auch muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bemerken des Missstands ausgesprochen werden. So können Sie beispielsweise nicht sechs Monate lang eine Gefährdung Ihrer Gesundheit tolerieren und sie dann plötzlich als Kündigungsgrund angeben.
Ob eine fristlose Kündigung sinnvoll ist, sollten Sie daher immer vorher rechtlich abklären, um einen Rechtsstreit oder Sanktionen Ihres Arbeitgebers zu vermeiden. Auch dabei steht ver.di Ihnen beratend zur Seite.
Zwar enden nur wenige Kündigungsschutzklagen mit einer Rückkehr des oder der Gekündigten in den Betrieb. Aber viele Kläger*innen erstreiten eine angemessene Abfindung oder andere Vorteile.
Was ist, wenn ich nicht ver.di-Mitglied bin?
Werden Sie es! Unsere Dienstleistungen finanzieren sich solidarisch aus den Beiträgen der Mitglieder. Deshalb ist es nicht möglich, ohne Mitgliedschaft Leistungen in Anspruch zu nehmen. Als Mitglied genießen Sie über den Rechtsschutz hinaus viele weitere Vorteile – und haben die Möglichkeit, sich durch ehrenamtliches Engagement aktiv einzubringen. Außerdem bietet ver.di zur Schulung und Qualifizierung eigene Seminare an, die allen Mitgliedern offenstehen.