Kündigung?

Gekündigt – was nun? Oft lohnt es sich zu kämpfen.

Kündigung

Gekündigt zu werden wirkt auf die meisten Menschen wie ein Schlag ins Gesicht. Nach oft langjährigem und intensivem Einsatz für die Arbeit ist auf einmal Schluss. Sie sind aber nicht allein in dieser schmerzhaften und schwierigen Situation. ver.di ist an Ihrer Seite. Denn gegen die Kündigung können Sie sich mit rechtskundiger Hilfe durch ver.di wehren. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitsplatz gerettet werden kann, sichert Ihnen aber einen rechtssicheren Umgang, womöglich eine angemessene Abfindung und ein Arbeitszeugnis, mit dem Sie sich neu bewerben können.

Gekündigt, gefeuert, gegangen: was bedeutet Kündigung eigentlich?

Mit einer Kündigung beendet ein Arbeitgeber bzw. ein*e Beschäftigte*r einseitig das Arbeitsverhältnis. Wird dabei die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Aber auch fristlose und damit außerordentliche Kündigungen sind möglich, wenn einer oder einem der Beteiligten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.

Kündigungs­schutz ist Gesetz.

Natürlich kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht einfach aus einer Laune heraus kündigen. Dies gewährleistet das Kündigungs­schutz­gesetz, sofern Ihr Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter*innen hat und Sie dort länger als sechs Monate ununterbrochen beschäftigt waren. Dem Gesetz nach sind drei Arten von Kündigungen gerechtfertigt.

  1. Eine betriebsbedingte Kündigung ist dann möglich, wenn ein Arbeitsplatz im Betrieb weggefallen ist, wenn es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die gekündigte Person gibt und diese nach sozialen Kriterien die am wenigsten schützenswerte ist.
  2. Eine personenbedingte Kündigung ist möglich, wenn die gekündigte Person ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann – weil sie dauerhaft krank ist oder keine behördliche Arbeitserlaubnis mehr besitzt, wie beispielsweise ein LKW-Fahrer, der seine Fahrerlaubnis verloren hat.
  3. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt einen gravierenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten voraus. Meist wird zuvor eine Abmahnung ausgesprochen. Neben Diebstahl, Unterschlagung oder Tätlichkeit kommen hier auch fortgesetzte Verspätungen und Arbeitsverweigerung als Gründe in Betracht.

Kündigung erhalten: aber ist sie überhaupt wirksam?

Egal, auf welche Weise Sie gekündigt wurden – es bedarf gewisser formaler Voraussetzungen, damit die Kündigung wirksam ist.

  1. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und von dem oder der disziplinarischen Vorgesetzten unterschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie sich von ver.di beraten lassen und weiterhin zur Arbeit gehen – auch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus.
  2. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder und Mit­ar­bei­ter*innen in Eltern- oder Pflegezeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Hier muss der Arbeitgeber vorab die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kündigung einholen und dies dokumentieren.

*Für Beschäftigte, die noch vor dem 01. Januar 2004 angestellt wurden, gelten andere Regelungen. In diesen Fällen sprechen Sie bitte mit den Arbeits­rechts­expert*innen bei ver.di.

Mir wurde gekündigt! Was mache ich jetzt?

Erste Schritte:

  • Bitten Sie den Betriebsrat sofort nach Erhalt des Kündigungs­schreibens um Unterstützung.
  • Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend. Als erste Maßnahme reicht ein Telefonanruf mit Terminvereinbarung. Wenn Sie sich nicht sofort melden, können Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld gekürzt werden. Für den Behördengang haben Sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.
  • Lassen Sie sich als ver.di-Mitglied zügig und kostenfrei von unseren Fachleuten für Arbeitsrecht beraten. Denn: Eine Kündigungs­schutzklage muss innerhalb von drei Wochen bei Gericht eingereicht werden.
  • Machen Sie weiterhin Ihre Arbeit, wenn Sie nicht freigestellt worden sind.
  • Beantragen Sie ein aktuelles Zwischenzeugnis, damit Sie sich bewerben können.
  • Nehmen Sie ggf. Resturlaub, um die Fühler nach neuen Stellen auszustrecken.

Häufige Fehler vermeiden:

  • Klar, eine Kündigung macht wütend. Versuchen Sie trotzdem ruhig zu bleiben. Alles andere kann Ihnen bei späteren Verhandlungen schaden.
  • Lassen Sie sich nicht dazu drängen, schnell eine Entscheidung zu treffen (z. B. im Hinblick auf einen Aufhebungsvertrag oder eine „einvernehmliche Kündigung“). Sprechen Sie vorher mit den Expert*innen von ver.di.
  • Wenn Sie eine Kündigungs­schutzklage anstreben, äußern Sie sich Ihrem Arbeitgeber gegenüber in keiner Weise zu den Entwicklungen, die zur Kündigung geführt haben. Er sollte sich nicht auf Ihre Argumentation vorbereiten können.
Was tut ver.di?

ver.di kämpft für bessere Arbeitsbedingungen. Mit einer ver.di-Mitgliedschaft gewinnen Sie einen starken Partner, der Ihnen im Falle einer Kündigung mit Rat und Tat zur Seite steht – inklusive kostenfreier Rechtsberatung und Rechtsschutz.

Kündigungen in Zahlen

Wie viele Arbeit­neh­mer*innen werden in Deutsch­land ca. jedes Jahr gekündigt?
Wie viele der Kün­di­gungs­schutz­kla­gen führen durch­schnitt­lich zu einer Ab­fin­dung?
Wie viele der Kün­digungs­schutz­klagen en­den durch ei­nen Ver­gleich, bevor es zur Ge­richts­ver­hand­lung kommt?
Quelle: ver.di

Plötzlich gekündigt: was kann der Betriebs-/Personalrat tun?

Wenn Ihr Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat hat, sprechen Sie zeitnah mit ihm. Hier werden Ihnen die Kolleg*innen Fragen zur Kündigung und Ihren Rechten beantworten können und Ihnen zur Seite stehen.

  • Der Betriebs- oder Personalrat kann im Rahmen eines Widerspruchs auf einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder zumutbare Schulungsmaßnahmen hinweisen, die eine Weiterbeschäftigung ermöglichen.
  • Der Betriebs- oder Personalrat kann Kündigungsschreiben, z. B. bei Formfehlern oder bei einer falschen Sozialauswahl, schriftlich widersprechen.

Grundsätzlich muss der Betriebs- oder Personalrat vom Arbeitgeber vor Kündigungen informiert und angehört werden. Sonst ist die Kündigung automatisch unwirksam.

Achtung bei Aufhebungs­verträgen

Bietet man Ihnen einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit einer – auf den ersten Blick vielleicht verlockenden – Abfindung an, sollten Sie diesen keinesfalls ohne juristische Beratung unterschreiben. Denn: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, bekommen Sie normalerweise für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Wie bei allen Verträgen gilt: Das Angebot mitnehmen, sich sachkundig beraten lassen und eine umfassende Meinung bilden.

Wichtige Gesetze

Kündigungs­schutz­gesetz

Nach dem Kündigungs­schutz­gesetz (KschG) sind die Kündigungsfristen abhängig von der Beschäftigungsdauer. Außerdem darf nur gekündigt werden, wenn es sozial gerechtfertigt ist und triftige Gründe vorliegen. Dazu zählt zum Beispiel nicht eine vorübergehende wirt­schaft­liche Krise des Unternehmens.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im BGB (§622) geregelt. Sie betragen mindestens 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats für Arbeitsverhältnisse, die weniger als zwei Jahre lang bestanden haben und steigen mit der Dauer der Beschäftigung. Arbeit­nehmer*innen, die seit über 20 Jahren beschäftigt sind, steht eine Kündigungs­frist von sieben Monaten zu. Im Arbeits­vertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungs­frist zulasten der Arbeit­nehmer*innen ist nicht erlaubt.

Tarif­vertrags­gesetz

Wenn ein allgemein­verbind­licher Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist, gilt die tarifvertragliche Kündigungsfrist. Diese kann sowohl länger als auch kürzer als die gesetzliche sein.

Gekündigt, Gefragt, Beantwortet.

1. MUSS ICH MORGEN ÜBERHAUPT NOCH ARBEITEN?

Ja, Sie müssen bis zum Ende der Kündigungsfrist ganz normal arbeiten, es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat Sie mit der Kündigung sofort freigestellt.

2. Was ist mit meinem Resturlaub?

Der Resturlaub steht Ihnen anteilig bis zum Ende der Kündigungsfrist zu. Bitten Sie die Personalabteilung, Ihnen Ihren letzten Arbeitstag mitzuteilen.

3. Bekomme ich in jedem Fall eine Abfindung?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es nur dann Anspruch auf Abfindung, wenn Sie sich verpflichten, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Die Abfindung beträgt dann 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr. In allen anderen Fällen gibt es keinen Anspruch. Sie können aber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage versuchen, eine (höhere) Abfindung zu erstreiten. Die Erfolgsaussichten steigen in der Regel mit einer langen Beschäftigung im Unternehmen, wenn Ihnen keine groben Pflichtverletzungen nachgewiesen werden können.

4. Darf ich mich wegbewerben?

Sie dürfen sich selbstverständlich jederzeit und überall bewerben, auch (und gerade) nach einer Kündigung. Ihr Arbeitgeber muss Sie für die Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen, für einen Termin im Fotostudio und für Vorstellungsgespräche sogar bezahlt freistellen.

5. Darf ich dafür den Computer des jetzigen Arbeitsplatzes benutzen?

Nein, jede Art von nicht autorisierter, privater Nutzung des Firmencomputers kann theoretisch eine Abmahnung zur Folge haben.

Wann eine fristlose Kündigung als Arbeitnehmer*in möglich ist

Sie haben von Ihrem Job die Nase voll und würden am liebsten sofort gehen? Ganz so einfach ist es leider nicht. Auch für eine fristlose Kündigung Ihrerseits muss ein triftiger Grund vorliegen, wie etwa die Gefährdung Ihrer Gesundheit, das Ausbleiben des Gehalts, Diskriminierung oder Mobbing. Auch muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bemerken des Missstands ausgesprochen werden. So können Sie beispielsweise nicht sechs Monate lang eine Gefährdung Ihrer Gesundheit tolerieren und sie dann plötzlich als Kündigungsgrund angeben.

Ob eine fristlose Kündigung sinnvoll ist, sollten Sie daher immer vorher rechtlich abklären, um einen Rechtsstreit oder Sanktionen Ihres Arbeitgebers zu vermeiden. Auch dabei steht ver.di Ihnen beratend zur Seite.

Was tut ver.di?

So können wir Sie bei einer Kündigung unterstützen:

  • Kostenfreie Rechtsberatung: ver.di-Mitglieder genießen sowohl bei eigener fristloser Kündigung als auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber kostenlos eine umfassende anwaltliche Beratung.
  • Kostenfreier Rechtsschutz: Sollte keine außergerichtliche Einigung zu erwirken sein, vertreten unsere Jurist*innen Sie als ver.di-Mitglied rechtlich und streiten für Ihr Recht – wenn nötig durch die Instanzen. ver.di übernimmt dann die Kosten des Verfahrens.

Zwar enden nur wenige Kündigungs­schutzklagen mit einer Rückkehr des oder der Gekündigten in den Betrieb. Aber viele Kläger*innen erstreiten eine angemessene Abfindung oder andere Vorteile.

Was ist, wenn ich nicht ver.di-Mitglied bin?

Werden Sie es! Unsere Dienstleistungen finanzieren sich solidarisch aus den Beiträgen der Mitglieder. Deshalb ist es nicht möglich, ohne Mitgliedschaft Leistungen in Anspruch zu nehmen. Als Mitglied genießen Sie über den Rechtsschutz hinaus viele weitere Vorteile – und haben die Möglichkeit, sich durch ehrenamtliches Engagement aktiv einzubringen. Außerdem bietet ver.di zur Schulung und Qualifizierung eigene Seminare an, die allen Mitgliedern offenstehen.