Wenn ein Unternehmen insolvent wird, stellt sich für viele Beschäftigte sofort die Frage: Was bedeutet das für meinen Job und mein Gehalt? Eine Betriebsinsolvenz bringt oft große Unsicherheit mit sich – aber als Arbeitnehmer*in haben Sie weiterhin klare Rechte und Ansprüche.
Hier erfährst du, was eine Insolvenz des Arbeitgebers bedeutet, welche Schritte du jetzt unternehmen kannst und welche Unterstützung dir zusteht.
Insolvenz meint erst einmal „nur“, dass ein Betrieb zahlungsunfähig ist und seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Für dich ist jetzt wichtig, dass eine Insolvenz nicht automatisch das Aus für den Betrieb bedeuten muss.
Der Antrag auf Insolvenz wird bei Gericht vom Unternehmen selbst oder von einem Gläubiger bzw. einer Gläubigerin gestellt. Ist das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet, hat das für den Betrieb Vorteile, denn nun liegen vorerst alle Zahlungsverpflichtungen auf Eis. Der oder die Insolvenzverwalter*in prüft in den folgenden drei Monaten, ob das Unternehmen weitergeführt werden kann. In dieser Zeit versucht er oder sie sicherzustellen, dass das laufende Geschäft weitergeht, indem er Gespräche mit Mitarbeiter*innen, Kund*innen, Banken und Lieferanten führt.
Bei ausreichendem Vermögen folgt das eigentliche (ordentliche) Insolvenzverfahren. Alle Rechte des Betriebs gehen auf den/die Insolvenzverwalter*in über, mit dem Ziel, den Betrieb durch eine Sanierung zu retten und mit den Gläubiger*innen einen Plan zur Abtragung der Schulden zu erarbeiten. Reicht das Vermögen nicht aus, lehnt das Gericht den Antrag ab. Der Betrieb wird ohne Insolvenzverfahren geschlossen und die Gläubiger*innen gehen leer aus. Das Gehalt der Arbeitnehmer*innen ist in diesem Fall durch das sogenannte Insolvenzgeld gesichert, das bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden kann.

Erste Schritte
Häufige Fehler vermeiden

Während des ordentlichen Insolvenzverfahrens ändert sich für dein bestehendes Arbeitsverhältnis nichts – auch dann nicht, wenn der Betrieb verkauft wird.
Aber: Sobald du von der Insolvenzanmeldung erfahren hast, solltest du direkt zur Bundesagentur für Arbeit (BA) gehen und dich zum Thema Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld (ALG I) beraten lassen. Melde dich sich dort auch dann sofort, wenn du eine Kündigung erhalten hast.
Überprüfe regelmäßig deine Gehaltsabrechnung auf vollständige Gehaltsauszahlung. Weise deinen Vorgesetzten so schnell wie möglich schriftlich auf ausstehende Beträge hin und fordere fristgerecht auf, diese zu begleichen. Nur so kannst du offene Forderungen später geltend machen.
Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber dich darum bittet, auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu verzichten oder die Gehaltsauszahlung zu verschieben. Dir r erscheint das vielleicht fair, doch in den meisten Fällen hilft dein Entgegenkommen dem Betrieb nicht weiter. Viel eher kann eine Stundung oder ein Verzicht dich selbst in eine finanzielle Misere bringen. Solltest du deinen Arbeitsplatz nämlich trotz allem verlieren, werden bei der Berechnung des Arbeitslosengelds nur die Beträge berücksichtigt, die auch tatsächlich ausgezahlt worden sind.
Das Insolvenzgeld ist eine staatliche Leistung, die deinen möglichen Lohnausfall der letzten drei Monate vor Beginn der Insolvenz ausgleichen soll. Ausgezahlt wird es von der Bundesagentur für Arbeit. Den Antrag auf Insolvenzgeld stellst du dort spätestens zwei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Frist musst du einhalten, da dein Anspruch sonst erlischt. Es kann dauern, bis der Antrag bewilligt wird. Am besten beantragst du, um Auszahlungslücken zu vermeiden, einen Vorschuss.
Hat der Betrieb dir bereits vor der Insolvenzeröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit gekündigt, solltest du unbedingt juristischen Rat bei deiner Gewerkschaft suchen. Es kann sinnvoll sein, gegen die Kündigung zu klagen. So stellst du beim Verkauf des Betriebs sicher, dass du einen Anspruch auf Arbeitnehmerentschädigung aus dem Sozialplan oder auf Weiterbeschäftigung hast.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Auch im regulären Verfahren ist der/die Insolvenzverwalter*in an tarifliche Bestimmungen und Vereinbarungen gebunden und kann dir nicht ohne Grund kündigen. Er kann dich allerdings dazu verpflichten, andere, auch geringwertigere Arbeiten als bisher zu übernehmen.
Sollte der/die Insolvenzverwalter*in aufgrund fehlender Aufträge betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, muss er oder sie eine Sozialauswahl durchführen, also die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Familiensituation und so weiter berücksichtigen. Sonst sind die Kündigungen unwirksam. Bist du mit der Kündigung nicht einverstanden, solltest du schnell handeln. Um die Fristen zu wahren, musst du beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Es kann sinnvoll sein, während des Insolvenzverfahrens Urlaub zu beantragen, um zum Beispiel nach einer neuen Stelle zu suchen, Bewerbungen zu schreiben oder den Kopf freizubekommen. Der bzw. die Insolvenzverwalter*in ist zwar nicht verpflichtet, Ihnen Urlaub zu gewähren, in der Praxis aber oft dazu bereit, denn er oder sie hat ein Interesse daran, dass Überkapazitäten abgebaut werden.
Das ist keine leichte Entscheidung. Du willst niemanden im Stich lassen, aber auch kein Risiko eingehen, falls eine Sanierung scheitert. Nimm dir ausreichend Zeit für eine Entscheidung, überarbeite deine Bewerbungsunterlagen und schau dich in Ruhe auf dem Arbeitsmarkt um. Solltest du das Unternehmen verlassen wollen, dann möglichst fristgerecht und einvernehmlich. Sonst droht dir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Die Insolvenztabelle ist das Verzeichnis aller Forderungen, die die Gläubiger*innen an den Betrieb haben. Anhand dieser Tabelle kann der oder die Insolvenzverwalter*in nach Prüfung der Ansprüche bestimmen, wie viel Geld an welche Gläubiger*innen ausgezahlt werden kann. Du als Arbeitnehmer*in kannst hier den Anteil deines Gehalts anmelden, der nicht über das Insolvenzgeld abgegolten wurde. Bitte den/die Insolvenzverwalter*in, dir die Anmeldefristen zu nennen, damit deine Ansprüche nicht verloren gehen. Und wende dich an ver.di. Bei großen Insolvenzen hat auch die zuständige Gewerkschaft einen Sitz im Gläubigerausschuss und vertritt die Arbeitnehmer*inneninteressen.

ver.di unterstützt Mitglieder bei Problemen im Zusammenhang mit einer Betriebsinsolvenz.
Mitglieder erhalten unter anderem:
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt das Insolvenzverfahren, das dazu dient, mehrere Gläubiger*innen eines bzw. einer zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldner*in gleichmäßig zu befriedigen.
§ 614 BGB – Fälligkeit der Vergütung.
Die Vergütung (Gehalt) ist nach der Leistung der Dienste (i.d.R. am Ende des Monats) zu entrichten.
§ 286 BGB – Verzug des bzw. der Schuldner*in.
Leistet der oder die Schuldner*in auf eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte Mahnung des oder der Gläubiger*in nicht, so kommt er oder sie durch die Mahnung in Verzug.

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Wenn dein Arbeitgeber insolvent ist und du Unterstützung benötigst, kann eine Mitgliedschaft sinnvoll sein. ver.di unterstützt Mitglieder bei arbeitsrechtlichen Fragen, bei ausbleibenden Gehaltszahlungen und bei Konflikten mit Insolvenzverwaltern.