Eine Kündigung kommt oft überraschend und wirft viele Fragen auf. Jetzt ist wichtig zu wissen: Du musst damit nicht allein umgehen. In vielen Fällen lohnt es sich, eine Kündigung prüfen zu lassen. ver.di unterstützt Mitglieder bei arbeitsrechtlichen Fragen und Konflikten im Job.
Mit einer Kündigung beendet ein Arbeitgeber bzw. ein*e Beschäftigte*r einseitig das Arbeitsverhältnis. Wird dabei die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Aber auch fristlose und damit außerordentliche Kündigungen sind möglich, wenn einer oder einem der Beteiligten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Kündigungsschutz ist Gesetz.
Natürlich kann der Arbeitgeber dir nicht einfach aus einer Laune heraus kündigen. Dies gewährleistet das Kündigungsschutzgesetz, sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter*innen hat und du dort länger als sechs Monate ununterbrochen beschäftigt warst. Dem Gesetz nach sind drei Arten von Kündigungen gerechtfertigt.


Erste Schritte:
Häufige Fehler vermeiden:
Egal, auf welche Weise du gekündigt wurdest – es bedarf gewisser formaler Voraussetzungen, damit die Kündigung wirksam ist.
*Für Beschäftigte, die noch vor dem 01. Januar 2004 angestellt wurden, gelten andere Regelungen. In diesen Fällen sprich bitte mit den Arbeitsrechtsexpert*innen bei ver.di.

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Mitglieder erhalten unter anderem:
Wenn dein Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat hat, sprich zeitnah mit ihm. Hier werden dir die Kolleg*innen Fragen zur Kündigung und deinen Rechten beantworten können und dir zur Seite stehen.
Grundsätzlich muss der Betriebs- oder Personalrat vom Arbeitgeber vor Kündigungen informiert und angehört werden. Sonst ist die Kündigung automatisch unwirksam.
Bietet man dir einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit einer – auf den ersten Blick vielleicht verlockenden – Abfindung an, solltest du diesen keinesfalls ohne juristische Beratung unterschreiben. Denn: Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterzeichnest, bekommst du normalerweise für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Wie bei allen Verträgen gilt: Das Angebot mitnehmen, sich sachkundig beraten lassen und eine umfassende Meinung bilden.
Kündigungsschutzgesetz
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KschG) sind die Kündigungsfristen abhängig von der Beschäftigungsdauer. Außerdem darf nur gekündigt werden, wenn es sozial gerechtfertigt ist und triftige Gründe vorliegen. Dazu zählt zum Beispiel nicht eine vorübergehende wirtschaftliche Krise des Unternehmens.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im BGB (§622) geregelt. Sie betragen mindestens 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats für Arbeitsverhältnisse, die weniger als zwei Jahre lang bestanden haben und steigen mit der Dauer der Beschäftigung. Arbeitnehmer*innen, die seit über 20 Jahren beschäftigt sind, steht eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zu. Im Arbeitsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist zulasten der Arbeitnehmer*innen ist nicht erlaubt.
Tarifvertragsgesetz
Wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, gilt die tarifvertragliche Kündigungsfrist. Diese kann sowohl länger als auch kürzer als die gesetzliche sein.

Ja, du musst bis zum Ende der Kündigungsfrist ganz normal arbeiten, es sei denn, dein Arbeitgeber hat dich mit der Kündigung sofort freigestellt.
Der Resturlaub steht dir anteilig bis zum Ende der Kündigungsfrist zu. Bitte die Personalabteilung, dir deinen letzten Arbeitstag mitzuteilen.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es nur dann Anspruch auf Abfindung, wenn du dich verpflichtest, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Die Abfindung beträgt dann 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr. In allen anderen Fällen gibt es keinen Anspruch. Du kannst aber im Rahmen einer Kündigungsschutzklage versuchen, eine (höhere) Abfindung zu erstreiten. Die Erfolgsaussichten steigen in der Regel mit einer langen Beschäftigung im Unternehmen, wenn dir keine groben Pflichtverletzungen nachgewiesen werden können.
du darfst dich selbstverständlich jederzeit und überall bewerben, auch (und gerade) nach einer Kündigung. Dein Arbeitgeber muss dich für die Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen, für einen Termin im Fotostudio und für Vorstellungsgespräche sogar bezahlt freistellen.
Nein, jede Art von nicht autorisierter, privater Nutzung des Firmencomputers kann theoretisch eine Abmahnung zur Folge haben.
Du hast von deinem Job die Nase voll und würdest am liebsten sofort gehen? Ganz so einfach ist es leider nicht. Auch für eine fristlose Kündigung deinerseits muss ein triftiger Grund vorliegen, wie etwa die Gefährdung Ihrer Gesundheit, das Ausbleiben des Gehalts, Diskriminierung oder Mobbing. Auch muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bemerken des Missstands ausgesprochen werden. So kannst du beispielsweise nicht sechs Monate lang eine Gefährdung deiner Gesundheit tolerieren und diese dann plötzlich als Kündigungsgrund angeben.
Ob eine fristlose Kündigung sinnvoll ist, solltest du daher immer vorher rechtlich abklären, um einen Rechtsstreit oder Sanktionen deines Arbeitgebers zu vermeiden. Auch dabei steht ver.di beratend zur Seite.

Zwar enden nur wenige Kündigungsschutzklagen mit einer Rückkehr des oder der Gekündigten in den Betrieb. Aber viele Kläger*innen erstreiten eine angemessene Abfindung oder andere Vorteile.
Noch kein ver.di-Mitglied?
Wenn du Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen benötigst, kann eine Mitgliedschaft sinnvoll sein. ver.di unterstützt Mitglieder bei Konflikten im Job und bei Kündigungen.