Viele Beschäftigte merken erst dann, wie wichtig Arbeitsschutz ist, wenn etwas schiefläuft: zu hohe Belastung, gefährliche Arbeitsbedingungen oder fehlende Schutzmaßnahmen. Dabei gilt: Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen.
Hier erfährst du, welche Rechte du hast und wie ver.di dich dabei unterstützen kann.
Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz sind wichtige Grundlagen für sicheres Arbeiten. Sicherheitsfragen betreffen viele Beschäftigte – unabhängig von Branche oder Tätigkeit. Besonders dort, wo körperliche oder psychische Belastungen auftreten, sind klare Schutzmaßnahmen wichtig.
Doch ein wirksamer Arbeitsschutz muss nicht nur regelmäßig an aktuelle Anforderungen angepasst werden. Ebenso entscheidend ist, wie weitreichend die definierten Schutzvorgaben in den einzelnen Branchen sind und wie konsequent sie in den Betrieben umgesetzt werden.
Nimmt der Arbeitgeber die Vorgaben nicht ernst oder hält sie nicht korrekt ein, führt das bei Arbeitnehmer*innen zu Frust und psychischen Belastungen. Erschwerend kommt hinzu, dass Arbeitsschutzvorgaben in der Praxis nicht immer konsequent umgesetzt oder kontrolliert werden.
All dies wirft bei Arbeitnehmer*innen verständlicherweise Fragen auf:

Seit 1996 gibt es das heutige Arbeitsschutzgesetz, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt. Es verpflichtet den Arbeitgeber dazu, Gefährdungen im Betrieb zu beurteilen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und in einer so genannten Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Das Spektrum ist dabei so breit wie die Branchen vielfältig sind: Es kann um den Umgang mit Chemikalien gehen, um Lärm und Stress, um das Heben schwerer Lasten oder um erhöhte Unfallrisiken. Die Anforderungen an den Arbeitsschutz werden dabei regelmäßig an neue gesetzliche Vorgaben, technische Entwicklungen und aktuelle Herausforderungen angepasst.
Bei der Gefährdungsbeurteilung in Betrieben wird nach dem TOP-Prinzip verfahren: Zuerst müssen technische Maßnahmen (T) wie z. B. die Neuordnung des Mobiliars umgesetzt werden. Ist dies baulich nicht möglich, müssen organisatorische Maßnahmen (O) wie z. B. Kontaktreduzierung durch mobile Arbeit bzw. Homeoffice erfolgen. Erst, wenn dies aus nachvollziehbaren Gründen auch nicht möglich ist, sind personenbezogene Maßnahmen (P) vorzunehmen, wie z. B. das Tragen von FFP2-Masken.
Der Arbeitgeber sollte bei der Umsetzung der Schutzstandards idealerweise von Betriebsärzt*innen bzw. Fachkräften für Arbeitssicherheit beraten werden und deren Wissen weitergeben. Unternehmen, die ihre Verantwortung ernst nehmen, bieten ihren Beschäftigten zusätzlich freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Beratung an.
Übrigens: Dass der Arbeitgeber dich schützen muss, befreit ihn nicht davon, deine Selbstbestimmungs- und Freiheitsrechte zu achten. Videoüberwachung von Abstandsregeln verträgt sich damit beispielsweise nicht.

ver.di unterstützt Mitglieder bei Problemen mit Arbeitsbedingungen, übermäßiger Belastung oder fehlenden Schutzmaßnahmen im Job.
Mitglieder erhalten unter anderem:

Der soziale Arbeitsschutz definiert die Rechte von besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmer*innen wie z. B. Jugendlichen, werdenden und stillenden Müttern, Schwerbehinderten und Risikopatient*innen. Du bist vor den spezifischen Gefahren deines Arbeitsplatzes mit Rücksicht auf deine jeweilige körperliche und geistige Konstitution besonders zu schützen. Rechtlich verankert ist der soziale Arbeitsschutz etwa im Mutterschutzgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz oder auch, für schwerbehinderte Menschen, im Sozialgesetzbuch IX bzw. im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen mit Regelungen zu Rehabilitation und Teilhabe. Auf diese Gesetze kannst du dich als Betroffene*r immer berufen.
Erste Schritte
Dass eine Pandemie oder eine Energiekrise ein Ausnahmezustand und eine nie dagewesene Situation für Betriebe sowie Arbeitnehmer*innen ist, lässt sich nicht bestreiten. Dennoch ist es wichtig, dass der Arbeitgeber schnell reagiert und Lösungen findet.
Nicht unterschätzt werden dürfen aber auch die psychischen Belastungen, die sich aus dieser Extremsituation ergeben – und die manchen zweifeln lassen, ob er oder sie der Arbeit noch gewachsen ist. Abhilfe schafft hier eine strukturierte psychosoziale Notfallversorgung. Solltest du in dieser Gedankenspirale gefangen sein, sprich mit deinem Betriebsrat und prüfe, ob ein solches Angebot für deinen Betrieb vorliegt.
Der Arbeitgeber hat eine rechtlich verankerte Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass er alles dafür tun muss, dass du gefahrlos arbeiten kannst. Er trägt die Verantwortung für den Arbeitsschutz und damit für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Und die kann ganz unterschiedlich aussehen:
Das sind alles Fragen, die Betrieb für Betrieb unter die Lupe genommen und beantwortet werden müssen. Dies sollte zusammen mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat erfolgen, die Umsetzung der Maßnahmen sollte von einem oder einer dafür zu benennenden Verantwortlichen überwacht werden. In der Regel ist es sinnvoll, Maßnahmenkonzepte von vornherein mit dem Betriebsrat zu erarbeiten und in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das Gesetz regelt die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers zur Vermeidung von Gefahren. Ebenfalls verankert sind die Pflichten und Rechte der Beschäftigten, genauso wie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach eben diesem Gesetz.
Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG)
Der Arbeitgeber unterliegt Pflichten zur Bestellung von Betriebsärzt*innen, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, definiert deren Aufgaben und fordert die betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung. Das AsiG soll eine fachkundige Beratung der Arbeitgeber sicherstellen und ist eine Art „Controlling-Gesetz“ zum Arbeitsschutzgesetz.
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Aus diesem Gesetz ergibt sich in Betrieben mit Betriebsräten eine Aufsichts- und Mitbestimmungspflicht der Mitarbeitervertretungen. Wie in konkreten Fällen Gefährdungsbeurteilungen, Präventionsmaßnahmen, Wirksamkeitskontrollen und die Dokumentationspflicht umzusetzen sind, sollte in Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

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